Aktienverluste
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen weiterhin nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen, Dividenden oder Optionsgewinnen ist nicht zulässig.
Verluste aus Kapitalanlagen können steuerlich nutzbar sein. Entscheidend ist, welcher Ergebniskategorie sie zugeordnet werden und welche weiteren Depots, Steuerbescheinigungen oder Verlustvorträge hinzukommen.
Die frühere jährliche Begrenzung für Verluste aus Termingeschäften und aus der Uneinbringlichkeit bestimmter Kapitalforderungen wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend für alle noch offenen Fälle aufgehoben.
Für Veranlagungszeiträume ab 2025 werden Termingeschäftsergebnisse deshalb nicht mehr in einer eigenen Verlustzeile behandelt, sondern in die allgemeinen Kapitalerträge einbezogen. Formularzeilen können sich je Veranlagungsjahr ändern.
TradingFormular erstellt auch Reports für Veranlagungszeiträume vor der Aufhebung der 20.000-Euro-Grenze. Dabei werden die Formularstruktur, Zeilenbezeichnungen und Ausweislogik des jeweils gewählten Steuerjahres verwendet.
Für noch offene Altfälle berücksichtigt der Report zugleich die rückwirkende Aufhebung der Verlustverrechnungsgrenze. Frühere Termingeschäftszeilen bleiben dort nachvollziehbar, wo das damalige Formular sie vorsah.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen weiterhin nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen, Dividenden oder Optionsgewinnen ist nicht zulässig.
Aktiengewinne können dagegen auch mit Verlusten aus dem allgemeinen Verlusttopf verrechnet werden. Die Beschränkung wirkt daher nur in eine Richtung.
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien werden separat ausgewiesen, weil Aktienverluste weiterhin nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen.
Hierzu zählen je nach Geschäft etwa Zinsen, Dividenden und Ergebnisse aus Termingeschäften. Negative Ergebnisse bilden den allgemeinen Verlusttopf.
Investmenterträge werden zusätzlich nach dem Investmentsteuergesetz aufbereitet. Teilfreistellungen wirken auch auf Verluste und werden im Veranlagungsverfahren berücksichtigt.
Ob ein älterer Steuerbescheid noch geändert werden kann, hängt von seinem Verfahrensstand ab. Die rückwirkende Gesetzesänderung ist kein pauschaler Grund, vorsorglich gegen jeden Bescheid Einspruch einzulegen. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.
Der Report ordnet die aus den hochgeladenen Brokerdaten ermittelten Ergebnisse den steuerlichen Kategorien zu. Er ersetzt weder die Steuererklärung noch eine steuerliche Beratung.
Ergebnisse anderer Banken, bestehende Verlustvorträge, inländische Steuerbescheinigungen und nicht importierte Buchungen liegen außerhalb dieser Datenbasis und müssen zusätzlich berücksichtigt werden.