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Deutschland · Stand August 2026

Ausländische Quellensteuer

Einbehalt ist nicht gleich Anrechnung

Zahlt eine ausländische Gesellschaft eine Dividende, kann der Quellenstaat Steuer einbehalten. Ob und in welcher Höhe dieser Betrag die deutsche Einkommensteuer mindert, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen, der Ertragsart, einer möglichen Teilfreistellung und der auf diesen Ertrag entfallenden deutschen Steuer ab.

Eine pauschale „15-%-Regel“ ist keine belastbare Berechnung. Das Gesetz enthält zwar eine Obergrenze von 25 % der ausländischen Einkünfte; DBA und die tatsächlich festgesetzte deutsche Steuer können den anrechenbaren Betrag aber weiter begrenzen.

So trennt der Steuerreport die Beträge

Einbehalten

Der tatsächlich vom Broker ausgewiesene Quellensteuerabzug. Dieser Betrag ist nicht automatisch vollständig in Deutschland anrechenbar.

Anrechenbar

Der nach deutschem Recht, DBA, Ertragsart und verfügbarer deutscher Steuer voraussichtlich anrechenbare Teil.

Nicht anrechenbar

Ein Betrag, der im deutschen Veranlagungsverfahren nicht angerechnet werden kann, etwa wegen einer Begrenzung oder abweichenden Ertragsqualifikation.

Im Ausland erstattungsfähig

Ein möglicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Quellenstaat. Er ist kein deutscher Steuerabzug und muss gegebenenfalls dort beantragt werden.

Beispiel USA

Bei US-Dividenden kann ein gültiger W-8BEN-Status den US-Einbehalt für in Deutschland ansässige Anleger regelmäßig von 30 % auf den DBA-Satz von 15 % reduzieren. Ob der Broker den Status korrekt angewendet hat und ob der volle Einbehalt in Deutschland nutzbar ist, muss anhand der konkreten Buchung geprüft werden.

Payment in Lieu ist separat zu prüfen

Während einer Wertpapierleihe kann statt einer echten Dividende eine Ausgleichszahlung erscheinen, häufig als „Payment in Lieu“ (PIL) bezeichnet. Solche Zahlungen werden im Report getrennt klassifiziert, weil DBA-Anrechnung und Fonds-Teilfreistellung nicht ohne Weiteres wie bei einer echten Dividende übernommen werden können.

Auch ein als Quellensteuer bezeichneter Abzug auf eine PIL-Zahlung ist nicht automatisch anrechenbar. Die konkrete Rechts- und Buchungslage sollte insbesondere bei größeren Beträgen individuell geprüft werden.

Grenzen der automatischen Zuordnung

  • Die Quellensteuer wird der konkreten Ertragsbuchung zugeordnet und nicht pauschal aus einer Jahressumme übernommen.
  • Der ISIN-Ländercode bezeichnet das Registrierungsland des Wertpapiers. Er muss nicht dem steuerlichen Quellenstaat entsprechen und reicht daher allein nicht für die DBA-Auswahl.
  • Bei Investmentfonds kann die Teilfreistellung auch die nutzbare ausländische Steuer beeinflussen. Fondstyp und Ertragsart müssen deshalb zusammen betrachtet werden.

Rechtsgrundlagen

Formularzeilen ändern sich je Veranlagungsjahr. Der Report ist eine Ausfüllhilfe und ersetzt keine Steuerberatung oder Prüfung eines ausländischen Erstattungsanspruchs.

Quellensteuer nachvollziehbar aufbereiten

Der Steuerreport trennt Brokerabzug, voraussichtliche deutsche Anrechnung und mögliche Erstattungsanteile auf Basis der importierten Buchungen.

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